§ 11 Gauvorstand
Dem Gauvorstand gehören an:
- der/die Gauvorsitzende
- zwei stellvertretende Gauvorsitzende
- der/die Gaukassenwart/in
- der/die Gauoberturnwart/in
- der/die Gauschriftwart/in
- der/die Gaufrauenwart/in
- ein/e Vertreter/in der Turnerjugend
Der/die Gauvorsitzende, die beiden Stellvertreter und der/die Kassenwart/in bilden den
Vorstand des Turngaues gemäß § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder von ihnen ist
allein vertretungsberechtigt.